Gefördert durch:

  EURO
Kurskosten, soweit es sich nicht um schulische Maßnahmen handelt,  
deren Kosten von den Bundesländern getragen werden  
Eingliederungspauschale 25,56
Lernmittelpauschale 5,11
Kosten der An- und Abreise bei Beginn und Ende des Kurses so wie notwendige tägliche Fahrtkosten am/zum Ausbildungsort  
notwendige Kosten der Krankenversicherung (nur unter bestimmten Voraussetzungen  
notwendige Kosten der Übersetzung von Zeugnissen als Sonderbedarf (einmalig)  
Lebensunterhalt (nur Stipendiatinnen/Stipendiaten, die nicht bei ihren Eltern wohnen)  
Grundbedarf pauschal 346,48
Unterkunftskosten bis maximal 178,95
Kosten für eingliederungsbedingt notwendigen Nachhilfeunterricht bis zur Höhe von 153,39


Gibt es einen zeitlichen Rahmen für die Antragstellung?

Ein erster Antrag auf Förderung muß innerhalb von zwei Jahren nach der Einreise, bei Asylberechtigten und dem Personenkreis nach § 60.1 AufenthG innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Reiseausweises gestellt werden.
 
 


Wie lange wird Förderung gewährt?

Die Förderung endet in der Regel nach 30 Fördermonaten, spätestens aber 60 Monate nach der Einreise.
 
 


Wer trägt die Kosten für die Ausbildungsmaßnahme?


Die Otto Benecke Stiftung e.V. übernimmt im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf der Grundlage der "Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e.V., Bonn, für die Vergabe von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e.V. an junge Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums Garantiefonds Hochschulbereich (RL-GF-H) in der jeweils geltenden Fassung" die Kosten der Ausbildungsmaßnahmen, soweit nicht vorrangige Förderung (z.B. BAföG) zum Tragen kommt (siehe unten).

Wohnt der Auszubildende während der Ausbildung bei seinen Eltern, so ist die Übernahme der Kosten des Lebensunterhalts nach dem Garantiefonds nicht möglich.
 
 


Wie werden Einkommen und Vermögen der Auszubildenden auf die Zuwendungen angerechnet?  

  

  • Das Einkommen der Unterhaltspflichtigen wird erst drei Jahre nach deren Einreise berücksichtigt.
  • Im Deutsch-Sprachkurs findet keine Einkommensanrechnung statt.

 
 


In welchem Verhältnis steht das Stipendium zu anderen Leistungen? 

  

  • Die Zuwendungen der Otto Benecke Stiftung e.V. dienen ausschließlich der Eingliederung. Sie sind nachrangig gegenüber Leistungen nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.
  • Antragsteller müssen mögliche Leistungen nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unverzüglich beantragen. Unterbleibt die Antragstellung, können Zuwendungen der Otto Benecke Stiftung e.V. nicht gewährt werden.
  • Werden Leistungen nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für den gleichen Zeitraum erbracht, so haben die Auszubildenden die von der Otto Benecke Stiftung e.V. gewährten Zuwendungen bis zur Höhe der anderweitig gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
  • Auszubildende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten (Schüler-BAFöG) und gleichzeitig an studienvorbereitenden Maßnahmen teilnehmen, die von der Otto Benecke Stiftung e.V gefördert werden, können aufstockende Zuwendungen erhalten.