Sie sind förderberechtigt, wenn Sie das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu folgenden Gruppen gehören:
- Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler (§ 4 BVFG)
- deren Ehepartner und Abkömmlinge (§ 7 Abs. 2 BVFG)
- weitere Familienangehörige (§ 8 Abs. 2 BVFG)
- Ehepartner der nach BVFG Berechtigten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG)
- anerkannte Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG)
- deren Ehepartner und Kinder (§ 29 Abs. 2 und Abs. 3, 30, 32, 34 und 36a AufenthG)
- Geflüchtete (§ 25 Abs. 2 AufenthG) oder Personen mit subsidiärem Schutz (§§ 3 Abs. 1 oder 4 Abs. 1 AsylG)
- deren Ehepartner und Kinder (§ 29 Abs. 2 und Abs. 3, 30, 32, 34 und 36a AufenthG)
- Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß §§ 22, 23 und 24 AufenthG
- deren Ehepartner und Kinder (§ 29 Abs. 2 und Abs. 3, 30, 32, 34 und 36a AufenthG)
Was umfasst die Förderung?
Die Förderung kann folgende Leistungen umfassen:
Kurskosten für:
- Sprachkurse
- Vorbereitungskurse Studienkolleg/Fachstudium
- Kurse zum Erwerb des Abiturs
- Lernmittelpauschale
- Fahrtkosten
- Zuschuss zum Lebensunterhalt
- Zuschuss zu den Unterkunftskosten
- Kosten der Krankenversicherung
- Sonderbedarf wie z.B. Übersetzungs-, Anerkennungs- und Beglaubigungskosten
- Nachhilfeunterricht
- Onlinepauschale
Wichtiger Hinweis:
Der Leistungsumfang ist abhängig von der Fördermaßnahme und den individuellen Verhältnissen!
Förderdauer
Die Förderung endet in der Regel nach 30 Fördermonaten.
Für die Anmeldung zur Förderung im Garantiefonds Hochschule wenden Sie sich an Ihre Bildungsberatungsstellen Garantiefonds Hochschule vor Ort oder melden sich online für einen Termin an.