Satzung der Otto Benecke Stiftung e.V.

§ 1    Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen Otto Benecke Stiftung e.V.

(2)    Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2    Zweck

(1)    Der Verein verfolgt mit seinen Programmen das Ziel, die internationale Zusammenarbeit – insbesondere die europäische – zur Überwindung weltanschaulicher Konflikte, sozialer Barrieren und Bildungsbenachteiligungen zu unterstützen. Er will dazu beitragen, dass der von ihm geförderte Personenkreis später Verantwortung in Staat und Gesellschaft übernimmt.

(2)    Der Verein fördert im In- und Ausland insbesondere Maßnahmen der politischen und interkulturellen Bildung, der Jugend- und Sozialarbeit, der Erwachsenenbildung sowie der schulischen, außerschulischen und beruflichen Qualifizierung.
Maßnahmen in dem genannten Sinn sind vor allem die Durchführung von Seminaren, Tagungen, Austausch- und Begegnungsprogrammen, Studienreisen sowie die Herausgabe von Publikationen über Fragen zu Migration und Integration, über Probleme der Entwicklungsländer und über europäische und außereuropäische Bildungs- und Sozialfragen.

(3)    Der Verein verpflichtet sich zu politischer Neutralität.

(4)    Neben einheimischen Ausbildungs- und Arbeitsplatzbewerbern, Studierenden und Akademikern fördert der Verein insbesondere Personen, die

a)    als Deutsche oder hier Bleibeberechtigte erst in die Bundesrepublik gelangt sind, nachdem sie eine Ausbildung ganz oder teilweise absolviert haben und persönliche und materielle Hilfe benötigen, um die Befähigung zur Eingliederung in das Berufsleben oder zur Fortsetzung ihrer Ausbildung zu erwerben,
b)    im Rahmen der Zuwanderungspolitik in die Bundesrepublik kommen oder als Zugewanderte oder deren Abkömmlinge in der Bundesrepublik leben,
c)    in ihrem Heimatland oder einem Drittland aus ethnischen, religiösen oder rassistischen Gründen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Auffassung benachteiligt oder verfolgt oder in der Wahrnehmung ihrer Menschenrechte beeinträchtigt werden,
d)    Angehörige einer nationalen Minderheit sind,
e)    als Fachkräfte der schulischen und außerschulischen Bildung, der Jugend- und Sozialarbeit, der Verwaltung oder als Politiker für die genannten Gruppen tätig sind.

§ 3    Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben.

(2)    Der Beitritt wird gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt. Dieser entscheidet über die vorläufige Aufnahme.

(3)    Die Mitgliedschaft kann schriftlich gekündigt werden.

(4)    Der Vorstand kann ein Mitglied vorläufig ausschließen, das trotz Abmahnung gegen die Satzung des Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt.

(5)    Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang der angefochtenen Mitteilung an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme und den Ausschluss.

(6)    Die Zahl der Mitglieder soll 20 nicht überschreiten.

§ 4    Organe

Organe des Vereins sind

(1)    die Mitgliederversammlung

(2)    der Vorstand

(3)    das Kuratorium

(4)    der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
 
§ 5    Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(2)    Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für geboten hält. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt. Die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.

(3)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Beschlussfassung über allgemeine Richtlinien für die Vereinsarbeit
b)    Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan
c)    Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
d)    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 6 Abs. (1) Buchst. a), b) und c)
e)    Wahl der Mitglieder des Kuratoriums nach § 7 Abs. (2) Satz 2
f)    Entgegennahme des Geschäftsberichtes
g)    Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Geschäftsführer und seine Entlastung
h)    Entlastung des Vorstandes
i)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
j)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(4)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jedes anwesende Mitglied kann sich zwei Stimmen eines abwesenden Mitglieds schriftlich übertragen lassen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
In Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege erfolgen.

(5)    Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums können an den Sitzungen teilnehmen. Soweit    das    Kuratorium    eine    Stellungnahme    zu    Beratungsgegenständen    der Mitgliederversammlung abgegeben hat, ist ihm Gelegenheit zu geben, diese zu vertreten.

(6)    Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Verhandlungsleiter und einen Protokollführer. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das alle Wahlergebnisse und Beschlüsse aufzunehmen sind. Es ist vom Verhandlungsleiter und Protokollführer zu zeichnen und den Mitgliedern spätestens vierzehn Tage nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Über Einsprüche der Mitglieder gegen das Protokoll entscheidet, sofern der Versammlungsleiter und der Protokollführer widersprechen, die nächste Mitgliederversammlung. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Protokolls keine Einsprüche eingehen.

§ 6    Vorstand

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a)    dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
b)    dem Stellvertretenden Vorsitzenden/der Stellvertretenden Vorsitzenden
c)    bis zu vier weiteren Mitgliedern

(2)    Vorstand im Sinne des § 26 Abs. (2) BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(3)    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Erarbeitung allgemeiner Richtlinien für die Vereinsarbeit und der Geschäftsordnung
b)    Entwurf des Haushaltplanes zur Vorlage an die Mitgliederversammlung
c)    Prüfung der Rechnungslegung der Geschäftsführung und Beantragung ihrer Entlastung
d)    Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen
e)    Anstellung, Höhergruppierung und Kündigung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin
f)    Genehmigung zum Abschluss von Verträgen, deren Laufzeit über ein Haushaltsjahr hinausgeht, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
g)    Berufung der Mitglieder von wissenschaftlichen Beiräten
i)    Stellungnahme zu Anträgen auf Satzungsänderung
j)    Stellungnahmen zu Anträgen auf Auflösung des Vereins

      Der Vorstand ist ferner zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.

(4)    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(5)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(6)    Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Beschlussfassung kann in eilbedürftigen Fällen auch schriftlich erfolgen. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

(7)    Vertreter der Zuwendungsgeber können im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Förderung des Vereins an den Sitzungen teilnehmen. Zur fachlichen Beratung können Gäste zugelassen werden.


§ 7    Kuratorium

(1)    Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu beraten.

(2)    Das Kuratorium setzt sich aus sachkundigen, den Aufgaben des Vereins zugewandten Personen zusammen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

(3)    Mindestens ein Vertreter des Vorstandes nimmt an den Sitzungen teil.

(4)    Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl und Wiederbenennung sind zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl oder Wiederbenennung im Amt.

(5)    Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin. Es tritt in der Regel einmal jährlich zusammen, im Übrigen jeweils dann, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums dies anregt.

(6)    Beschlüsse des Kuratoriums sind durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.


§ 8    Geschäftsführer/-in

(1)    Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist Vorgesetzter/Vorgesetzte der Mitarbeiter der OBS e. V. mit den Befugnissen als Arbeitgeber. Er/sie führt die Geschäfte des Vereins nach den Weisungen des Vorstandes und Maßgabe der Geschäftsordnung. Er/sie führt den Haushaltsplan aus und ist als besondere(r) Vertreter/Vertreterin nach § 30 BGB befugt, die hierzu erforderlichen Rechtsgeschäfte für den Verein vorzunehmen, soweit die Beschlussfassung darüber nicht dem Vorstand vorbehalten ist.

(2)    Im Falle der Vakanz kann der Vorstand eines seiner Mitglieder mit der Geschäftsführung beauftragen. Der Vorstand entscheidet fallweise über die Vergütung.

(3)    Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen enthalten muss über die förmliche und sachliche Bearbeitung der Vorgänge, das Personalwesen, das Haushaltswesen, sowie über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Vorstand und Geschäftsführer im Einzelnen.


§ 9    Finanzen

Der Verein erfüllt seine Aufgaben mit Hilfe von privaten Spenden, öffentlichen Zuschüssen und den sonstigen im Haushaltsplan und den Projektanträgen vorgesehenen Einnahmen.


§ 10    Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 11    Vermögensübergang

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Haus der politischen Bildung e.V.“, Berlin, bzw. falls dieser Verein ebenfalls aufgelöst sein sollte, an die Studentenorganisation „AIESEC“.


Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 1. April 1976.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Registernummer VR 3457. 
Letzter Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung: Mai 2020 auf schriftlichem Weg.
 

Kontakt

Otto Benecke Stiftung e.V.
Kennedyallee 105-107
53175 Bonn

Otto Benecke Stiftung e.V. | Kennedyallee 105-107 | 53175 Bonn | Tel: 02 28 / 81 63-0 | mail: post@obs-ev.de

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